Die Parteien streiten über eine tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2001.
Die Klägerin war seit 1997 bei der Beklagten als Packerin beschäftigt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vereinbarten die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich vom 9. November 2001 die betriebsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. November 2001. Kraft betrieblicher Übung war der Tarifvertrag über Jahresleistung für die chemische Industrie in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) vom 22. Februar 1993 idF vom 1. Dezember 1998 (im Folgenden: TVJ) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Dieser Tarifvertrag enthält ua. folgende Vorschriften:
"§ 2
Die Arbeitnehmer und Auszubildenden (Berechtigte) erhalten eine Jahresleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
§ 3
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