BAG - Urteil vom 09.05.2007
4 AZR 757/06
Normen:
TVG § 1 (Auslegung) ; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV 2003 vom 4. Oktober 2003) §7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung
AuR 2007, 366
BAGE 122, 244
DB 2007, 2323
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 9 (15) Sa 70/06 - 5.5.2006,
ArbG Düsseldorf, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2110/05

Tarifauslegung; Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung in Lohngr. 7 im Gebäudereinigerhandwerk; Entbehrlichkeit der Formalqualifikation als Geselle; Maßgeblichkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit; erforderliche Tätigkeitsbreite (Allroundereinsatz?); überwiegende Tätigkeit; Merkmale

BAG, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 757/06

DRsp Nr. 2007/15248

Tarifauslegung; Eingruppierung Privatwirtschaft - Eingruppierung in Lohngr. 7 im Gebäudereinigerhandwerk; Entbehrlichkeit der Formalqualifikation als Geselle; Maßgeblichkeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit; erforderliche Tätigkeitsbreite ("Allroundereinsatz"?); überwiegende Tätigkeit; Merkmale

»Ein Gebäudereiniger ist in Lohngr. 7 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 einzugruppieren, wenn er die Anforderungen dieser Lohngruppe mit der von ihm tatsächlich überwiegend ausgeübten Tätigkeit auf einem Arbeitsbereich der Gebäudereinigung (hier: Glasreinigung) erfüllt.«

Orientierungssätze: 1. Das Tätigkeitsmerkmal der Lohngr. 7 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 (RTV 2003) erfordert nicht den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Gebäudereiniger. 2. Andererseits ist ein Gebäudereinigergeselle nicht unabhängig von seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in Lohngr. 7 RTV 2003 einzugruppieren. 3. Die Eingruppierung in Lohngr. 7 RTV 2003 erfordert vielmehr die überwiegende tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten, für die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung benötigt wird.