BAG - Urteil vom 18.04.2007
4 AZR 696/05
Normen:
Entgeltrahmentarifvertrag der Deutschen Telekom AG (ERTV vom 1. Juli 2001) § 10, Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) Entgeltgruppe T8 Richtbeispiel 5 ; Ergebnisniederschrift zu § 10 Abs. 3 ERTV ; Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis Nr. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 1 TVG Tarifverträge: Telekom
NZA-RR 2008, 144
Vorinstanzen:
LAG Sachsen - 5 (10) Sa 46/04 - 11.5.2005,
ArbG Chamnitz - 9 Ca 2688/03 - 10.9.2003,

Tarifauslegung; Eingruppierung - Eingruppierung eines Teamleiters; Auslegung von tariflichen Eingruppierungsregelungen; Bedeutung eines Richtbeispiels

BAG, Urteil vom 18.04.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 696/05

DRsp Nr. 2007/16866

Tarifauslegung; Eingruppierung - Eingruppierung eines Teamleiters; Auslegung von tariflichen Eingruppierungsregelungen; Bedeutung eines Richtbeispiels

Orientierungssätze: 1. Die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe der Anlage 1 zum ERTV (Entgeltgruppenverzeichnis) sind erfüllt, wenn die Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale eines Richtbeispiels dieser Entgeltgruppe erfüllt; der zusätzlichen Erfüllung der Voraussetzungen des abstrakten Tätigkeitsmerkmals dieser Entgeltgruppe bedarf es dann nicht. 2. Wenn ein Richtbeispiel nicht unmittelbar einschlägig ist, weil die Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers es nur teilweise erfüllt, kann bei der Eingruppierung nur dann auf dieses Richtbeispiel abgestellt werden, wenn die Tätigkeit diesem wertungsmäßig entspricht.

Normenkette:

Entgeltrahmentarifvertrag der Deutschen Telekom AG (ERTV vom 1. Juli 2001) § 10, Anlage 1 (Entgeltgruppenverzeichnis) Entgeltgruppe T8 Richtbeispiel 5 ; Ergebnisniederschrift zu § 10 Abs. 3 ERTV ; Ergebnisniederschrift zum Entgeltgruppenverzeichnis Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Entgeltrahmentarifvertrag der Deutschen Telekom AG vom 1. Juli 2001 (ERTV).