BAG - Urteil vom 20.06.2001
4 AZR 585/00
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 ; TVG § 1 (Auslegung, Tarifverträge: Systemgastronomie) ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden für die Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie e.V. Bereich: Westdeutschland (vom 6. November 1996) § 3 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
BAGReport 2001, 112
BB 2001, 2380
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 15373/99
LAG Berlin, vom 28.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 516/00

Tarifauslegung; Bezahlte Ausgleichstage - Arbeitszeitverkürzungstage - auch für ab 1. Juli 1996 eingestellte Arbeitnehmer/innen?

BAG, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 585/00

DRsp Nr. 2002/3459

Tarifauslegung; Bezahlte Ausgleichstage - Arbeitszeitverkürzungstage - auch für ab 1. Juli 1996 eingestellte Arbeitnehmer/innen?

Orientierungssätze: 1. Eine Leistungsklage auf Gewährung einer bestimmten Anzahl von bezahlten Ausgleichstagen - Arbeitszeitverkürzungstagen - ohne zeitliche Festlegung ist zulässig. 2. Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Es ist auf den Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen, wenn er in Wortlaut und Systematik des Tarifvertrages zum Ausdruck gekommen ist.

»Die Regelung über die Gewährung bezahlter freier Tage als Arbeitszeitausgleich in § 3 Ziff. 2 des MTV für die Systemgastronomie, Bereich: Westdeutschland gilt ab 1. Januar 1999 auch für die Arbeitnehmer, die ab 1. Juli 1996 eingestellt worden sind.«

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 ; TVG § 1 (Auslegung, Tarifverträge: Systemgastronomie) ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden für die Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie e.V. Bereich: Westdeutschland (vom 6. November 1996) § 3 Nr. 2, 3 ;

Tatbestand: