BAG - Urteil vom 20.02.2001
3 AZR 25/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Besitzstand) ; BetrVG § 99 ; TVG § 1 (Auslegung) ;
Fundstellen:
NZA 2002, 288
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 213/98
LAG Hamburg, vom 21.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 50/98

Tarifauslegung; betriebsrentenrechtliche Besitzstandsregelung; Begriff der letzten Einstellung; Inkrafttreten sowie persönlicher und sachlicher Geltungsbereich einer Abschmelzungsvorschrift; Auslegung einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung

BAG, Urteil vom 20.02.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 25/00

DRsp Nr. 2002/14366

Tarifauslegung; betriebsrentenrechtliche Besitzstandsregelung; Begriff der "letzten Einstellung"; Inkrafttreten sowie persönlicher und sachlicher Geltungsbereich einer Abschmelzungsvorschrift; Auslegung einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung

»Dient eine Abschmelzungsregelung dazu, den Abbau einer Überversorgung zu verstärken und zu beschleunigen, so ist ohne besondere Anhaltspunkte nicht anzunehmen, dass Berufsund Erwerbsunfähigkeitsrenten ausgenommen sein sollen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Besitzstand) ; BetrVG § 99 ; TVG § 1 (Auslegung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nur um die Auslegung einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung.

Der Kläger war vom 1. April 1970 bis zum 14. Februar 1998 bei der beklagten Rundfunkanstalt als Angestellter tätig. Für die Zeit vom 1. April 1970 bis 31. März 1972 und anschließend für die Zeit vom 1. April 1972 bis 31. März 1974 hatten die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Es wurde ohne Unterbrechung als unbefristetes fortgesetzt. Im unbefristeten Arbeitsvertrag verpflichtete sich die Beklagte zur Gewährung von Versorgungsleistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung.