Die Parteien streiten nur um die Auslegung einer tarifvertraglichen Besitzstandsregelung.
Der Kläger war vom 1. April 1970 bis zum 14. Februar 1998 bei der beklagten Rundfunkanstalt als Angestellter tätig. Für die Zeit vom 1. April 1970 bis 31. März 1972 und anschließend für die Zeit vom 1. April 1972 bis 31. März 1974 hatten die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Es wurde ohne Unterbrechung als unbefristetes fortgesetzt. Im unbefristeten Arbeitsvertrag verpflichtete sich die Beklagte zur Gewährung von Versorgungsleistungen nach Maßgabe der jeweils gültigen tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung.
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