BAG - Urteil vom 17.10.2007
4 AZR 812/06
Normen:
Sonderregelungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) für die Beschäftigten der Abteilung Frachtservice bei der Fraport AG - TarifvertraglicheVereinbarung Nr. 741; BAT § 53 Abs. 3 § 55 Abs. 2 ; BGB § 305c Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 53 BAT
ArbRB 2008, 171
BB 2008, 1121
DB 2008, 1217
NZA-RR 2008, 329
Vorinstanzen:
LAG Hessen - 15/2 Sa 1840/05 - 16.5.2006,
ArbG Frankfurt/M. - 17/20 Ca 44/05 - 28.9.2005,

Tarifauslegung; Arbeitsvertragsrecht (Bezugnahmeklausel) - Arbeitsvertragliche Bezugnahme; Erfassung eines Firmentarifvertrages für die Beschäftigten einer bestimmten Abteilung; Zulässigkeit der rückwirkenden Einschränkung eines bereits erworbenen Sonderkündigungsschutzes, hier: Eröffnung der Möglichkeit von Änderungskündigungen

BAG, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 812/06

DRsp Nr. 2008/8487

Tarifauslegung; Arbeitsvertragsrecht (Bezugnahmeklausel) - Arbeitsvertragliche Bezugnahme; Erfassung eines Firmentarifvertrages für die Beschäftigten einer bestimmten Abteilung; Zulässigkeit der rückwirkenden Einschränkung eines bereits erworbenen Sonderkündigungsschutzes, hier: Eröffnung der Möglichkeit von Änderungskündigungen

Orientierungssätze: 1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme, die neben dem BAT auch auf die für das Unternehmen geltenden tariflichen Zusatzbestimmungen verweist, erfasst auch einen Firmentarifvertrag, der Sonderregelungen für die Beschäftigten einer bestimmten Abteilung des Unternehmens beinhaltet, die die Weiterbeschäftigung der einem Teilbetriebsübergang widersprechenden Beschäftigten in dieser Abteilung unter veränderten - schlechteren - Arbeitsbedingungen regeln. 2. Der Aufhebung oder Änderung des Sonderkündigungsschutzes steht grundsätzlich das schützenswerte Vertrauen der Beschäftigten entgegen, die den Sonderkündigungsschutz bereits erlangt haben. 3. Die begrenzte Änderung eines bereits eingeschränkten Sonderkündigungsschutzes kann im Einzelfall auch gegenüber Beschäftigten, die schon Sonderkündigungsschutz erlangt haben, zulässig sein.

Normenkette:

Sonderregelungen zum () und zum () für die Beschäftigten der Abteilung Frachtservice bei der Fraport AG - TarifvertraglicheVereinbarung Nr. ;