BAG - Urteil vom 23.02.2005
4 AZR 79/04
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Regental Bahnbetriebs-GmbH (RBG) (MTV vom 25. September 1996) §§ 7 9 12 21 ; Tarifvertrag über Entgelt, Reisekosten und Aufwandsentschädigung (TV ERA für die Arbeitnehmer der RBG vom 19. August 1999); TVG § 1 (Auslegung) ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 559
Vorinstanzen:
LAG München, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 371/03
ArbG Passau, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 325/01

Tarifauslegung; Arbeitslohn; Zulage - Höhe des Vergütungsanspruchs von Lokführern für Zeiten betriebsbedingter Arbeitsunterbrechungen aus einem Firmentarifvertrag; Voraussetzungen des Anspruchs auf Übernachtungsgeld nach diesem Tarifvertrag; Merkmale

BAG, Urteil vom 23.02.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 79/04

DRsp Nr. 2005/6831

Tarifauslegung; Arbeitslohn; Zulage - Höhe des Vergütungsanspruchs von Lokführern für Zeiten betriebsbedingter Arbeitsunterbrechungen aus einem Firmentarifvertrag; Voraussetzungen des Anspruchs auf Übernachtungsgeld nach diesem Tarifvertrag; Merkmale

Orientierungssätze: 1. Zeiten, die ein Lokführer zwischen dem Ende des Fahrdienstes am Abend auf einem auswärtigen Bahnhof bis zum dortigen Wiederantritt des Dienstes verbringt, sind "betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen" iSv. § 7 Abs. 10 MTV, die "als Arbeitszeit gewertet" werden. 2. Für diese Zeiten besteht nach der vorgenannten Tarifbestimmung Anspruch (nur) auf die Grundvergütung. 3. Außerdem hat der Lokführer bei diesen "dienstplanmäßigen auswärtigen Übernachtungen" Anspruch auf ein Übernachtungsgeld nach § 4 TV ERA. 4. Die Geltendmachung eines Anspruchs zur Meidung seines Verfalls erfordert keine Angabe zur Anspruchshöhe, wenn diese dem Schuldner bekannt ist.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Regental Bahnbetriebs-GmbH (RBG) (MTV vom 25. September 1996) §§ 7 9 12 21 ; Tarifvertrag über Entgelt, Reisekosten und Aufwandsentschädigung (TV ERA für die Arbeitnehmer der RBG vom 19. August 1999); TVG § 1 (Auslegung) ;

Tatbestand: