BAG - Urteil vom 25.05.2022
4 AZR 454/21
Normen:
SGB IV § 28h; EStG § 3b Abs. 1 Nr. 3; SvEV § 1 Abs. 1 Nr. 1; Zukunfts-TV DMK Eis v. 12.02.2018 § 3; Zukunfts-TV DMK Eis v. 12.02.2018 § 7 Nr. 1; Zukunfts-TV DMK Eis v. 12.02.2018 § 8 S. 1 und S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 15
NZA 2022, 1623
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 12/21
ArbG Aachen, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2491/20

Tarifauslegung abweichend vom Wortlaut wegen Redaktionsversehens der TarifvertragsparteienGeltung der Tarifauslegungsgrundsätze für SanierungstarifverträgeNettobetrag in der Urteilsformel

BAG, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 4 AZR 454/21

DRsp Nr. 2022/14524

Tarifauslegung abweichend vom Wortlaut wegen Redaktionsversehens der Tarifvertragsparteien Geltung der Tarifauslegungsgrundsätze für Sanierungstarifverträge Nettobetrag in der Urteilsformel

Orientierungssätze: 1. Bei der Auslegung von Tarifverträgen besteht keine Bindung an den möglichen Wortsinn, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tarifnormen ergibt, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund eines Redaktionsversehens einen anderen Ausdruck gewählt oder im Text belassen haben, als von ihnen beabsichtigt (Rn. 22). 2. Die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung von Tarifverträgen gelten ebenso für die Auslegung von Sanierungstarifverträgen. Rechtsgründe für die Anwendung anderer Maßstäbe bestehen nicht. Die Reichweite von in Sanierungstarifverträgen enthaltenen Rückabwicklungsregelungen ist deshalb nicht "eng" auszulegen (Rn. 37).

Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindung für die Finanzämter und Steuerbehörden sowie gegenüber den Einzugsstellen festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht. Das Wort "netto" kann in die Entscheidungsformel deshalb nur dann aufgenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die begehrten Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei sind.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Juni 2021 - 3 Sa 12/21 - teilweise aufgehoben.