BAG - Urteil vom 18.05.2006
6 AZR 422/05
Normen:
Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK vom 1. Juli 1971) § 51 Abs. 1 § 1 Abs. 1, 2 § 20 Abs. 2, 3 § 29 Abs. 2 § 31 Abs. 1 § 48 § 49 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 1240
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 83/05
ArbG Dessau-Roßlau, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 122/04

Tarifauslegung; Abfindung gemäß § 51 TVK

BAG, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 6 AZR 422/05

DRsp Nr. 2006/24962

Tarifauslegung; Abfindung gemäß § 51 TVK

Orientierungssätze: 1. Nach § 51 Abs. 1 TVK ist der Arbeitgeber, der wegen Auflösung des Orchesters das Arbeitsverhältnis eines Musikers gekündigt hat, der das 40. Lebensjahr vollendet und fünfzehn Beschäftigungsjahre als Musiker bei Kulturorchestern (§ 1 Abs. 2 TVK), davon mindestens die letzten zehn Jahre im Dienst des Arbeitgebers oder seines Rechtsvorgängers zurückgelegt hat, verpflichtet, dem Musiker eine Abfindung zu gewähren, sofern er dem Musiker keine anschließende zumutbare anderweitige Beschäftigung anbieten kann. 2. Der Begriff Kulturorchester wird in § 1 Abs. 1 TVK erstmalig genannt. Gesetzessystematisch baut die Vorschrift des § 1 Abs. 2 TVK auf § 1 Abs. 1 TVK auf und setzt bei der nochmaligen Verwendung des Begriffs "Kulturorchester" und dessen weiterer begrifflicher Erläuterung den vorstehenden Regelungsinhalt mit voraus. 3. Kulturorchester, deren Träger nicht Unternehmermitglied des Deutschen Bühnenvereins sind, können damit keine Kulturorchester iSd. § 1 Abs. 2 TVK sein. Die Tätigkeit in solchen Orchestern zählt nicht zu den Beschäftigungsjahren, die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 TVK Voraussetzung für einen Abfindungsanspruch sind.

Normenkette: