LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.03.2012
11 Sa 728/11
Normen:
§ 18 Abs. 3 TV-BA;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1850/10

Tarifauslegung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 728/11

DRsp Nr. 2013/16707

Tarifauslegung

Zur Auslegung des Begriffs der "einschlägigen Berufserfahrung" i. S. d. § 18 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 30.03.2011 - 3 Ca 1850/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

§ 18 Abs. 3 TV-BA;

Tatbestand

Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom 21.01.2010 in der Zeit vom 25.01.2010 bis zum 31.12.2010 als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in der Agentur für Arbeit P. (ARGE P.) beschäftigt.

In diesem Arbeitsvertrag heißt es u. a.:

"...

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet West Anwendung.

§ 3

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit.

§ 4