LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.05.2012
11 Sa 65/12
Normen:
§ 1 Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) und Auszubildenden in der Textilindustrie Nordrhein vom 23.09.2000;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2199/11

Tarifauslegung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 65/12

DRsp Nr. 2013/16700

Tarifauslegung

Zur Minderung der Jahressonderzahlung i. S. d. Tarifvertrages über Jahressonderzahlungen für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) und Auszubildenden in der Textilindustrie Nordrhein vom 23.09.2000 im Falle von Kurzarbeit.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 12.12.2011 - 5 Ca 2199/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) und Auszubildenden in der Textilindustrie Nordrhein vom 23.09.2000;

Tatbestand

Die am 28.06.1958 geborene Klägerin ist seit dem 28.03.1977 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der textilverarbeitenden Industrie mit Sitz in L. betreibt, beschäftigt, zuletzt in der Warenschau. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit den Tarifverträgen der Textilindustrie Nordrhein. Demgemäß steht der Klägerin unstreitig ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) und Auszubildenden vom 23.09.2000 (künftig: TV JZ) zu. Der regelmäßige Monatsverdienst der Klägerin betrug im Jahre 2010 1.745,00 € brutto.