Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 12.12.2011 -
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Die am 28.06.1958 geborene Klägerin ist seit dem 28.03.1977 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der textilverarbeitenden Industrie mit Sitz in L. betreibt, beschäftigt, zuletzt in der Warenschau. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit den Tarifverträgen der Textilindustrie Nordrhein. Demgemäß steht der Klägerin unstreitig ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach dem Tarifvertrag über Jahressonderzahlungen für die Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte) und Auszubildenden vom 23.09.2000 (künftig: TV JZ) zu. Der regelmäßige Monatsverdienst der Klägerin betrug im Jahre 2010 1.745,00 € brutto.
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