Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger Auslösung und Fahrtkostenabgeltung bei Wochenendheimfahrten nach § 7 Nr. 4.1 und 4.2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 (BRTV Bau 2002) zustehen.
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