BAG - Urteil vom 20.03.2002
10 AZR 458/01
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 10, 32, 36 §§ 24 25 27 ; BGB § 197 (aF) ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 ; ZPO § 91 a ;
Fundstellen:
BB 2002, 1272
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 19.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2661/98
ArbG Wiesbaden, vom 29.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2067/97
ArbG Wiesbaden, vom 17.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2617/98
ArbG Wiesbaden, vom 07.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2729/98

Tarifauslegung - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Transportleistungen als Nebenarbeiten (Zusammenhangstätigkeiten); Verjährung

BAG, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 458/01

DRsp Nr. 2002/7489

Tarifauslegung - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Transportleistungen als Nebenarbeiten (Zusammenhangstätigkeiten); Verjährung

»Von einem Betrieb erbrachte Transportleistungen, die mit baulichen Leistungen des Betriebes iSd. VTV im Zusammenhang stehen, sind arbeitszeitlich den baulichen Leistungen auch dann hinzuzurechnen, wenn darüber hinaus Transportleistungen ohne baulichen Zusammenhang erbracht werden und die Transportleistungen insgesamt die baulichen Leistungen arbeitszeitlich überwiegen.« Orientierungssätze: 1. Zwischen Transporten zur Entfernung des von einem Betrieb im Zuge baulicher Leistungen iSd. VTV selbst produzierten Abraums und Transporten aus anderen Gründen, insbesondere für Dritte, kann tatsächlich und rechtlich ohne weiteres unterschieden werden. 2. Transporte der ersten Art sind arbeitszeitlich den baulichen Leistungen des Betriebes als sogenannte Zusammenhangstätigkeit hinzuzurechnen. 3. Ein Mischbetrieb, bei dem arbeitszeitlich die baulichen Leistungen einschließlich der hinzuzurechnenden Zusammenhangstätigkeiten die nichtbaulichen Leistungen (hier: insbesondere sonstige Transportleistungen) überwiegen, wird insgesamt vom Anwendungsbereich des VTV erfaßt.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 10, 32, 36 §§ 24 25 27 ; BGB § 197 (aF) ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 ; ZPO § 91 a ;

Tatbestand: