BAG - Urteil vom 20.03.2002
10 AZR 507/01
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 3 §§ 24 27 ; TRGS 519 "Asbest"; SGB III §§ 209 ff. ;
Fundstellen:
NZA 2002, 759
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 06.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1907/00
ArbG Berlin, vom 06.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Ca 73458/00

Tarifauslegung - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Asbestsanierungsarbeiten; Zusammenhangstätigkeiten; Mischbetrieb; Winterbauförderung

BAG, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 507/01

DRsp Nr. 2002/7490

Tarifauslegung - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe; Asbestsanierungsarbeiten; Zusammenhangstätigkeiten; Mischbetrieb; Winterbauförderung

Orientierungssätze: 1. Die Teilnahme an der Winterbauförderung läßt nicht den Schluß zu, es liege auch ein Betrieb des Baugewerbes iSd. VTV vor. 2. Bauliche Leistungen iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 3 VTV sind nur Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen. Nebenarbeiten wie das Einrichten von Baustellen, Reinigungsarbeiten sowie Aufnahme, Sortieren, Verpacken und Transport von Asbestabfällen sind selbst keine baulichen Leistungen, sondern können zu den Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen nur hinzugerechnet werden, soweit sie als sogenannte Zusammenhangstätigkeiten mit erledigt werden. 3. Werden von einem Betrieb sowohl Asbestsanierungsarbeiten iSd. VTV als auch Nebenarbeiten der genannten Art ohne einen Zusammenhang mit eigenen baulichen Leistungen durchgeführt, handelt es sich um einen sogenannten Mischbetrieb. Dieser unterfällt nur dann dem Anwendungsbereich des VTV, wenn die Asbestsanierungsarbeiten nebst Zusammenhangstätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 3 §§ 24 27 ; TRGS 519 "Asbest"; SGB III §§ 209 ff. ;

Tatbestand: