Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in der Zeit von Januar 1996 bis einschließlich Januar 2000 einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassen-Tarifverträge des Baugewerbes geführt hat und deshalb zur Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet war.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Maßgeblich ist der jeweils gültige, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).
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