LAG Hamm, vom 31.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 408/01
ArbG Dortmund, vom 23.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3102/00
Tarifauslegung - Schadenersatzanspruch bei nichtgewährtem Urlaub; Urlaubsübertragungszeitraum nach dem Manteltarifvertrag Ersatzkassen (EKT-MTV) bei andauernder Arbeitsunfähigkeit im Urlaubsjahr
BAG, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 563/01
DRsp Nr. 2003/10741
Tarifauslegung - Schadenersatzanspruch bei nichtgewährtem Urlaub; Urlaubsübertragungszeitraum nach dem Manteltarifvertrag Ersatzkassen (EKT-MTV) bei andauernder Arbeitsunfähigkeit im Urlaubsjahr
»1. Nach § 28 Abs. 3 EKT-MTV wird der Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit auf das dem Urlaubsjahr folgende Kalenderjahr übertragen und ist spätestens bis zum 30. Juni zu nehmen.2. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Angestellte von Ersatzkassen, die im Urlaubsjahr an weniger Tagen gearbeitet haben, als ihnen tarifvertraglich Urlaubstage zustehen. Für diese Angestellten wird der Urlaub nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 3BUrlG bis zum 31. März des Folgejahres übertragen.«
Orientierungssätze:1. Bei Angestellten von Ersatzkassen, die im Urlaubsjahr weniger Tage gearbeitet haben, als sie tarifvertraglich an Urlaubstagen zu beanspruchen hätten, wird der Urlaub nur bis zum 31. März des Folgejahres gem. § 7 Abs. 3BUrlG übertragen.2. Der bis zum 30. Juni des Folgejahres verlängerte Übertragungszeitraum nach § 28 Abs. 3 EKT-MTV findet auf diese Angestellten keine Anwendung, da gem. § 27 Abs. 3 EKT-MTV ausschließlich das BUrlG anzuwenden ist.3. § 27 Abs. 3 EKT-MTV verweist nicht nur auf die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs, sondern auf das gesamte BUrlG und damit auch auf § 7 Abs. 3 . Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, da "ausschließlich" das gelten soll.
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