BAG - Urteil vom 27.06.2002
6 AZR 378/01
Normen:
Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK, vom 1. Juli 1972) § 15 Abs. 1, 2 S. 2, Abs. 3 S. 2, Abs. 6, Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1, 2, 3 ; BGB § 612 Abs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 §§ 293 286 ;
Fundstellen:
BB 2003, 428
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 18/01
ArbG Hamburg, vom 26.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 13/00

Tarifauslegung - Reisezeit von mehr als vier Stunden als dienstliche Inanspruchnahme des Musikers; Berücksichtigung von Reisediensten bei der wöchentlichen Höchstbelastungsgrenze; Vergütung tarifrechtlich nicht zulässiger Überarbeit; Berechnung der Reisezeit; Zusammenzählung von Flug- und Fahrzeiten; Auslegung des Tarifbegriffs Ankunft am Ort der Aufführung; Sammeltransfer vom Zielflughafen oder -bahnhof ins Hotel oder zur Aufführungsstätte als Reisezeit; Sinn und Zweck der tariflichen Reisezeitregelung; Keine Erforderlichkeit der Einholung einer Auskunft bei den Tarifvertragsparteien zu der Auslegung eines Tarifbegriffs

BAG, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 378/01

DRsp Nr. 2002/14752

Tarifauslegung - Reisezeit von mehr als vier Stunden als dienstliche Inanspruchnahme des Musikers; Berücksichtigung von Reisediensten bei der wöchentlichen Höchstbelastungsgrenze; Vergütung tarifrechtlich nicht zulässiger Überarbeit; Berechnung der Reisezeit; Zusammenzählung von Flug- und Fahrzeiten; Auslegung des Tarifbegriffs "Ankunft am Ort der Aufführung"; Sammeltransfer vom Zielflughafen oder -bahnhof ins Hotel oder zur Aufführungsstätte als Reisezeit; Sinn und Zweck der tariflichen Reisezeitregelung; Keine Erforderlichkeit der Einholung einer Auskunft bei den Tarifvertragsparteien zu der Auslegung eines Tarifbegriffs

»Bei einem auswärtigen Gastspiel des Orchesters endet die Reisezeit am Ort der Aufführung (Protokollnotiz Nr. 2 zu § 15 Abs. 1 bis 3 TVK). Dieser ist bei gemeinsamer Anreise der Musiker mit der Ankunft im Hotel erreicht oder - bei sofortiger Aufführung oder Probe - mit der Ankunft an der Spielstätte. Dies gilt auch, wenn nach dem Eintreffen der Musiker auf dem Flughafen oder dem Bahnhof der Zielgemeinde die Reise mit einem vom Arbeitgeber veranlaßten gemeinsamen Transfer zum Hotel oder zur Spielstätte fortgesetzt wird.« Orientierungssätze: