BAG - Urteil vom 27.06.2002
6 AZR 209/01
Normen:
BAT § 29 Abschnitt B Abs. 5 S. 1, 2, Abs. 6 S. 1, 3 § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 § 11 S. 1 § 15 Abs. 1 S. 1 ; BBesG § 40 Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2003, 264
DB 2002, 2496
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg - 7.3.2001 - - 3 Sa 719/00,
ArbG Nürnberg, vom 25.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2298/00

Tarifauslegung - Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten; Kürzung des Unterschiedsbetrags zwischen den einzelnen Stufen des Ortszuschlags bei Teilzeittätigkeit; Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit; Maß der Beschäftigung des Ehegatten bei mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen; Addition der Arbeitzeiten; Sinn und Zweck der Kürzungsregelung

BAG, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 209/01

DRsp Nr. 2002/14751

Tarifauslegung - Ortszuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beider Ehegatten; Kürzung des Unterschiedsbetrags zwischen den einzelnen Stufen des Ortszuschlags bei Teilzeittätigkeit; Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit; Maß der Beschäftigung des Ehegatten bei mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen; Addition der Arbeitzeiten; Sinn und Zweck der Kürzungsregelung

»Die Regelungen des § 29 Abschnitt B Abs. 5 Satz 2 BAT und des § 29 Abschnitt B Abs. 6 Satz 3 BAT machen den Ausschluß der zeitanteiligen Kürzung der Unterschiedsbeträge zwischen den Stufen des Ortszuschlags davon abhängig, daß der Ehegatte bzw. der andere Anspruchsberechtigte mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in einem Anstellungsverhältnis im öffentlichen Dienst steht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich diese Hälfte erst bei Zusammenrechnung mehrerer Teilzeitanstellungsverhältnisse ergibt.« Orientierungssätze: