BAG - Urteil vom 13.02.2007
9 AZR 374/06
Normen:
Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen (MTV vom 25. Februar 2004) § 4 § 10 ; Protokollnotiz zum Tarifabschluss vom 25. Februar 2004 Nr. 5;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 1 TVG Tarifverträge: Presse
ArbRB 2007, 171
AuR 2007, 227
AuR 2007, 93
BAG-Pressemitteilung Nr. 9/07
BAGE 121, 191
BAGE 218, 191
DB 2007, 1255
JR 2008, 132
NJW 2007, 2878
NZA 2007, 573
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1331/05
ArbG Essen, vom 08.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1879/05

Tarifauslegung - Maßregelungsklausel; Streik; Jahresleistung; Urlaubsgeld

BAG, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 374/06

DRsp Nr. 2007/4213

Tarifauslegung - Maßregelungsklausel; Streik; Jahresleistung; Urlaubsgeld

»Eine Maßregelungsklausel, nach der das Arbeitsverhältnis "durch die Arbeitskampfmaßnahme als nicht ruhend" gilt, steht der Minderung einer tariflichen Jahresleistung entgegen, deren Höhe "für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung" gekürzt wird.«

Orientierungssätze:1. Die Beteiligung des Arbeitnehmers an einem gewerkschaftlich geführten rechtmäßigen Streik befreit von der Leistungspflicht und führt damit zum Wegfall des Entgeltanspruchs. Sie kann sich auch anspruchsmindernd auf Sonderzahlungen auswirken, soweit diese anteilige Zahlung für Zeiten ausschließen, in denen das Arbeitsverhältnis ruht.2. Ob der Anspruch auf eine tarifliche Sonderzahlung von tatsächlicher Arbeitsleistung abhängt oder Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, ausnimmt, richtet sich nach den von den Tarifvertragsparteien normierten Anspruchsvoraussetzungen und Ausschlusstatbeständen.3. Die Tarifvertragsparteien können in einer Maßregelungsklausel vereinbaren, dass eine Streikbeteiligung nicht zur Anspruchsminderung führt.