BAG - Urteil vom 20.03.2002
10 AZR 501/01
Normen:
Rahmentarifverträge für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk (vom 22. September 1995 [RTV-1995] und vom 16. August 2000 [RTV-2000], jeweils) § 15 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 230
AuR 2002, 185
BAGReport 2002, 296
BB 2002, 1494
DB 2002, 2225
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 06.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 567/00

Tarifauslegung - Jahressonderzahlung im Gebäudereiniger-Handwerk

BAG, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 501/01

DRsp Nr. 2002/7510

Tarifauslegung - Jahressonderzahlung im Gebäudereiniger-Handwerk

»Die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereiniger-Handwerk haben im Jahr 2000 einen Anspruch von acht Zwölfteln der Jahressondervergütung aus dem nachwirkenden RTV-1995 erworben. Mit dem Inkrafttreten des RTV-2000 am 1. September 2000 wurde die Regelung durch eine andere Abmachung ersetzt, die jedoch keine Sonderzahlung mehr für das Jahr 2000 vorsah.« Orientierungssätze: 1. Der RTV-1995 enthielt eine Sonderleistung als zusätzliche Vergütung, auf die mit jedem Monat des Arbeitsverhältnisses ein anteiliger Anspruch erworben wurde. Der Stichtag hatte nur für den erstmaligen Anspruch nach Beginn der Betriebszugehörigkeit Bedeutung. Ab dann bestand lediglich eine Fälligkeitsregelung. Ein rechtlicher Bestand dieses Tarifvertrags zum Fälligkeitszeitpunkt war nicht Anspruchsvoraussetzung. 2. Nach der Kündigung des RTV-1995 zum 30. April 2000 wirkte diese Regelung nach bis zum 31. August 2000. Mit dem 1. September 2000 wurde sie durch den zu diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzten RTV-2000 als andere Abmachung in vollem Umfang ersetzt. 3. Für die Zeit vom 1. September bis zum 31. Dezember 2000 sieht der RTV-2000 keinen Anspruch auf eine Jahressondervergütung vor. Er ordnet auch keine partielle Weitergeltung des RTV-1995 an.

Normenkette: