BAG - Urteil vom 25.01.2007
6 AZR 703/06
Normen:
Tarifvertrag zu § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für den Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 (TV LSA 2004) § 4 § 2 Abs. 1, 3 § 1 Abs. 1 § 5 ; Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (vom 6. Juli 1992) § 3 Abs. 1, 2 ; BAT-O § 29 lit. B Abs. 5, 6 § 26 Abs. 1 § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 § 15 § 15b § 15c Abs. 2 (i.d.F. bis zum 31. Dezember 1997) ; BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 611 BGB Teilzeit
AuR 2007, 284
BAGE 121, 124
BAGE 218, 124
NJ 2007, 431
NZA-RR 2008, 46
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt - 2 (7) Sa 300/05 - 10.5.2006,
ArbG Halle, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3456/04

Tarifauslegung - Höhe des Ortszuschlags bei Arbeitszeitverkürzung

BAG, Urteil vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 703/06

DRsp Nr. 2007/10229

Tarifauslegung - Höhe des Ortszuschlags bei Arbeitszeitverkürzung

»Die Vergütung eines vollbeschäftigten Angestellten, dessen regelmäßige Arbeitszeit durch den TV LSA 2004 verkürzt wird, ermäßigt sich wie bei einem Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem Umfang der Arbeitszeitverkürzung (§ 4 Abs. 1 TV LSA 2004). Dies gilt mangels anderweitiger tariflicher Regelung auch für den Verheiratetenbestandteil im Ortszuschlag nach § 29 Buchst. B Abs. 5 BAT-O und den kindbezogenen Anteil im Ortszuschlag nach § 29 Buchst. B Abs. 6 BAT-O

Orientierungssätze: 1. Die Vergütung eines vollbeschäftigten Angestellten, dessen regelmäßige Arbeitszeit durch den TV LSA 2004 verkürzt wird, ermäßigt sich wie bei einem Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem Umfang der Arbeitszeitverkürzung (§ 4 Abs. 1 TV LSA 2004). 2. Nach § 29 Buchst. B Abs. 5 Satz 2 BAT-O findet die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT-O auf den Verheiratetenbestandteil im Ortszuschlag keine Anwendung, wenn ua. beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Dies gilt nach § 29 Buchst. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O auch für den kindbezogenen Anteil im Ortszuschlag.