BAG - Urteil vom 20.03.2002
10 AZR 518/01
Normen:
BAT Anlage 1 a - Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 295
BB 2002, 1376
NZA-RR 2003, 163
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 18.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 742/01
ArbG Berlin, vom 17.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 96 Ca 27683/00

Tarifauslegung - Heimzulage

BAG, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 10 AZR 518/01

DRsp Nr. 2002/7491

Tarifauslegung - Heimzulage

»Eine einem Erziehungsheim, Kinder- oder Jugendwohnheim vergleichbare Einrichtung (Heim) iS der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G der Anlage 1 a zum BAT erfordert einen räumlichen und organisatorischen Zusammenhang. Die - idR in größerer Zahl - dort lebenden Menschen sind in eine nicht durch sie selbst, sondern typischerweise durch eine Heimleitung gesetzte Ordnung eingebunden, die darauf ausgerichtet ist, die mit der ständigen Unterbringung verfolgten Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege zu verwirklichen.« Orientierungssätze: Eine Jugendwohngemeinschaft in einer separaten Wohnung, in der die Jugendlichen ihr Zusammenleben selbst organisieren und gestalten, ist kein Heim im tariflichen Sinne, weil die Jugendlichen nicht in eine durch eine Heimleitung gesetzte Ordnung eingebunden sind.

Normenkette:

BAT Anlage 1 a - Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil II Abschnitt G;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Heimzulage.