Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2a und SR 2b genannten Anstalten und Heimen (SR 2c BAT) Nr. 3 zu § 8 (Allgemeine Pflichten) Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1, Unterabs. 1 Protokollerklärungen zu Abs. 2 Nr. 5, 3 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 2 BAT SR 2c
AuR 2007, 284
BAGE 121, 266
BAGE 218, 266
NZA 2007, 1069
NZA-RR 2007, 386
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1138/05
ArbG Fulda - 3 Ca 464/04 - 23.2.2005,
Tarifauslegung - Einsatzzuschlag für Teilnahme am Rettungsdienst; Tarifauslegung; Differenzierung zwischen Einsätzen in Notarztwagen und im Hubschrauber?
BAG, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 773/06
DRsp Nr. 2007/8899
Tarifauslegung - Einsatzzuschlag für Teilnahme am Rettungsdienst; Tarifauslegung; Differenzierung zwischen Einsätzen in Notarztwagen und im Hubschrauber?
»1. Nach SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8BAT erhält der Arzt für jeden Einsatz im Rettungsdienst einen Einsatzzuschlag. Nach der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 zu SR 2c Nr. 3 Abs. 2 zu § 8BAT steht dem Arzt der Einsatzzuschlag nicht zu, wenn ihm wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (zB private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2).2. Diese Tarifbestimmung räumt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht auf Verzicht ein, aber kein Wahlrecht auf einen Teil-Verzicht. Der Arzt muss auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichten, wenn er den Einsatzzuschlag beanspruchen will.«
Orientierungssätze:
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