Die Parteien streiten um die Auslegung eines firmenbezogenen Entgelttarifvertrages.
Der Kläger, Mitglied von ver.di, ist seit dem 21. Juni 1996 bei der Beklagten als Kraftomnibusfahrer beschäftigt. Der Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AgvMoVe).
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