BAG - Urteil vom 25.10.2007
6 AZR 95/07
Normen:
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT vom 23. Februar 1961) § 29 Abschn. B Abs. 5, Abs. 2 Nr. 1 § 34 ; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA vom 13. September 2005) § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 2, Abs. 5 ; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 5 Abs. 2 ; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V vom 5. Oktober 2000) § 22 Abs. 1 S. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Art. 9 Abs. 3 ; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 34 BAT
AuR 2008, 193
BAG-Pressemitteilung Nr. 76/07
BAGE 124, 284
NZA 2008, 1083
NZA-RR 2008, 386
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 04.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1275/06
ArbG Paderborn - 3 Ca 329/06 - 21.6.2006,

Tarifauslegung - Berücksichtigung des Ortszuschlages für die Bestimmung des Vergleichsentgelts bei Überleitung in den TVöD im Fall einer Teilzeitbeschäftigung des Ehegatten im Landesdienst

BAG, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 95/07

DRsp Nr. 2007/19560

Tarifauslegung - Berücksichtigung des Ortszuschlages für die Bestimmung des Vergleichsentgelts bei Überleitung in den TVöD im Fall einer Teilzeitbeschäftigung des Ehegatten im Landesdienst

»Bei der Bildung des Vergleichsentgelts gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA ist der Ortszuschlag Stufe 1 auch dann zugrunde zu legen, wenn der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann.«

Orientierungssätze:1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA wird bei der Bildung des Vergleichsentgelts zur Überleitung kommunaler Angestellter vom BAT in den TVöD nur die Stufe 1 des bisherigen Ortszuschlages zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten ortszuschlagsberechtigt (oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt) ist und nicht zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet wird.2. Dies gilt auch dann, wenn der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten wegen einer Teilzeitbeschäftigung lediglich den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann.

Normenkette:

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT vom 23. Februar 1961) § Abschn. B Abs. , Abs. Nr. § ;