Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in der Zeit von August 1994 bis Juni 1998 einen Baubetrieb geführt hat und deshalb Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zahlen muß.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
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