BAG - Urteil vom 02.07.2008
10 AZR 305/07
Normen:
Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13, Abschn. VII Nr. 1 ; Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung (TVZN vom 1. April 1986) im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschland § 1 Abs. 2 Abschn. I ;
Fundstellen:
AP Nr. 305 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau
NZA-RR 2009, 426
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 515/06
ArbG Wiesbaden, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3611/04

Tarifauslegung - Baugewerbe; Fertiggaragen

BAG, Urteil vom 02.07.2008 - Aktenzeichen 10 AZR 305/07

DRsp Nr. 2008/16756

Tarifauslegung - Baugewerbe; Fertiggaragen

Orientierungssätze: 1. Ein Betrieb, in dem arbeitszeitlich überwiegend nach Kundenwünschen gestaltete Fertiggaragen hergestellt werden, die anschließend durch eigene Arbeitnehmer auf ein idR vom Kunden vorbereitetes Fundament gesetzt werden, stellt Fertigbauteile her und baut sie auf der Baustelle ein. 2. In einem solchen Fall ist weder der betriebliche Geltungsbereich des TVZN eröffnet, noch die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 1 VTV erfüllt.

Normenkette:

Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13, Abschn. VII Nr. 1 ; Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung (TVZN vom 1. April 1986) im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschland § 1 Abs. 2 Abschn. I ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Auskünfte nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes hinsichtlich der Monate Oktober und November 2004 zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu leisten.