BAG - Urteil vom 28.02.2002
6 AZR 525/01
Normen:
BGB § 242 ; Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (vom 6. Juli 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 5. Mai 1998, TV soziale Absicherung) § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 4 Abs. 1, 5 lit. a, Abs. 6, 7 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 568
DB 2002, 1894
DB 2002, 1946
NZA 2002, 1055
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 14.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 247/01
ArbG Zwickau, vom 25.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2272/00

Tarifauslegung - Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes; Anspruch auf Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes; Zumutbarkeit der Annahme eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes; Angebot einer Teilzeitbeschäftigung; einzelfallbezogene Abwägung der beiderseitigen Interessen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit; Vorrang der Weiterbeschäftigung gegenüber Entlassungen mit Abfindungszahlung; Sinn und Zweck der tariflichen Abfindungsregelung; kein Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen Ersatzarbeitsplatz und Abfindung

BAG, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 525/01

DRsp Nr. 2002/11410

Tarifauslegung - Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes; Anspruch auf Abfindung bei Ablehnung eines Ersatzarbeitsplatzes; Zumutbarkeit der Annahme eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes; Angebot einer Teilzeitbeschäftigung; einzelfallbezogene Abwägung der beiderseitigen Interessen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit; Vorrang der Weiterbeschäftigung gegenüber Entlassungen mit Abfindungszahlung; Sinn und Zweck der tariflichen Abfindungsregelung; kein Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen Ersatzarbeitsplatz und Abfindung

Orientierungssätze: 1. Erfüllt ein Arbeitnehmer den im Klammerzusatz in § 4 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung genannten Beispielstatbestand "Ablehnung eines anderen angebotenen Arbeitsplatzes", ist das vorangestellte Tarifmerkmal des vom Arbeitnehmer zu vertretenden Kündigungsgrundes erfüllt und damit der Anspruch auf Abfindung ausgeschlossen.