LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2012
7 Sa 686/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3594/10

Tarifauslegung [Protokollnotizen zu den Lohntarifverträgen Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW]; Anspruch auf Differenz bei Stundenlohn [Sicherungsposten]

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 686/11

DRsp Nr. 2012/5139

Tarifauslegung [Protokollnotizen zu den Lohntarifverträgen Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW]; Anspruch auf Differenz bei Stundenlohn [Sicherungsposten]

1. Bestand ausweislich einer zwischen den Tarifvertragsparteien "Einigkeit", dass unter zwei - alternativen - Bedingungen, nämlich entweder im Fall des Nichtzustandekommens eines bundesweiten Tarifvertrages oder bei Ablehnung der Allgemeinverbindlicherklärung, die Lohngruppe Sicherungsposten "wieder aufgenommen" und "dann" mit 11,32 € Stundengrundlohn tarifiert wird, kann eine solche denknotwendig nur dann erfolgen, wenn sie zuvor ersatzlos entfallen ist. 2. Liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nicht vor, ist die Lohngruppe endgültig weggefallen.

Tenor

I.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 06.05.2011, 5 Ca 3594/10, teilweise abgeändert:

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 154,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2011 zu zahlen.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

IV.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.

V.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe;

Tatbestand