LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2011
8 Sa 79/10
Normen:
BGB § 313; BGB § 328; KSchG § 2; KSchG § 8; Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Cockpitpersonal bei Contact Air vom 05.12.2007 (MTV Nr. 2) Protokollnotiz; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1109/10

Tarifauslegung [Protokollnotiz zum MTV Nr 2 für das Cockpitpersonal bei Contact Air]; Wirksamkeit von Versetzung und Änderungskündigung vor Tarifeinigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 79/10

DRsp Nr. 2012/4679

Tarifauslegung [Protokollnotiz zum MTV Nr 2 für das Cockpitpersonal bei Contact Air]; Wirksamkeit von Versetzung und Änderungskündigung vor Tarifeinigung

Die Protokollnotiz zum MTV Nr. 2 steht einer Versetzung gegen den Willen der Mitarbeiter bis zum Abschluss der Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über die Stationierungsorte des Cockpitpersonals entgegen. Das Versetzungsverbot endete nicht am 31.12.2008.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.09.2010, Az. 15 Ca 1109/10, teilweise abgeändert.

Wegen der Klage auf Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.

3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 328; KSchG § 2; KSchG § 8; Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Cockpitpersonal bei Contact Air vom 05.12.2007 (MTV Nr. 2) Protokollnotiz; TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer Änderungskündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages und der Sachanträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28.09.2010 Bezug genommen.