1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28.09.2010, Az.
Wegen der Klage auf Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.
3. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und einer Änderungskündigung sowie über die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages und der Sachanträge erster Instanz wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts vom 28.09.2010 Bezug genommen.
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