Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. März 2011 -
Die Beklagte wird verurteilt, die Sollarbeitszeit des Klägers im Monat Dezember 2009 um 7,7 Dezimalstunden und die Sollarbeitszeit des Klägers im Monat Dezember 2010 um 7,7 Dezimalstunden zu vermindern sowie die Zeitabrechnung entsprechend zu korrigieren.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezahlten Freizeitausgleich ohne Verringerung seines Gleitzeitguthabens und ohne Verringerung seines Guthabens im Arbeitszeitkonto im Umfang von 15,40 Dezimalstunden zu gewähren.
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