LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.02.2012
3 Sa 604/11
Normen:
EFZG § 2 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K) § 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 539/10

Tarifauslegung [§ 6 Abs. 3 TVöD-K]; Gutschrift von Vorfeiertagen und Freizeitausgleich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 604/11

DRsp Nr. 2012/13848

Tarifauslegung [§ 6 Abs. 3 TVöD-K]; Gutschrift von Vorfeiertagen und Freizeitausgleich

§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K ist dahingehend auszulegen, dass Arbeitnehmern ersatzweise in den Genuss einer dem (Vor)Feiertag gleichwertigen bezahlten Freizeit kommen, also den Beschäftigten, die infolge des (Vor)Feiertags frei haben und Entgeltfortzahlung erhalten, gleichgestellt werden sollen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. März 2011 - 8 Ca 539/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Sollarbeitszeit des Klägers im Monat Dezember 2009 um 7,7 Dezimalstunden und die Sollarbeitszeit des Klägers im Monat Dezember 2010 um 7,7 Dezimalstunden zu vermindern sowie die Zeitabrechnung entsprechend zu korrigieren.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bezahlten Freizeitausgleich ohne Verringerung seines Gleitzeitguthabens und ohne Verringerung seines Guthabens im Arbeitszeitkonto im Umfang von 15,40 Dezimalstunden zu gewähren.