LAG Köln - Urteil vom 31.05.2007
10 Sa 567/06
Normen:
BGB § 133 § 157 § 162 Abs. 1 § 315 § 611 Abs. 1 ; TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 945/05

Tantiemeanspruch auch bei fehlender Festlegung seitens der Arbeitgeberin - Beseitigung der Nachwirkung einer tariflichen Verfallklausel durch einzelvertragliche Abreden bei Aufstieg der Arbeitnehmerin zur Prokuristin

LAG Köln, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 567/06

DRsp Nr. 2007/17751

Tantiemeanspruch auch bei fehlender Festlegung seitens der Arbeitgeberin - Beseitigung der Nachwirkung einer tariflichen Verfallklausel durch einzelvertragliche Abreden bei Aufstieg der Arbeitnehmerin zur Prokuristin

1. Will die Arbeitgeberin jede vertragliche Bindung verhindern und sich die volle Entscheidungsfreiheit über die Gewährung zusätzlicher Leistungen vorbehalten, muss sie das in ihrer Erklärung gegenüber der Arbeitnehmerin unmissverständlich deutlich machen.2. Der Umstand allein, dass die Arbeitgeberin im Anspruchszeitraum keine Tantieme mehr gezahlt hat, rechtfertigt noch keinen Schluss darauf, dass ein solcher Anspruch nicht bestand.3. Ist die Voraussetzung einer guten Geschäftslage für die Zahlung einer Tantieme gegeben, kann sich die Arbeitgeberin dem Anspruch nicht durch Untätigkeit entziehen, indem sie von einer Festlegung der Tantieme absieht; wollte man das Kriterium eines Beschlusses der Geschäftsleitung als Bedingung für den Anspruch ansehen, würde diese nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten gelten.4. Wird mit dem Aufstieg der Arbeitnehmerin zur Prokuristin das Arbeitsverhältnis in seinen wesentlichen Teilen auf eine neue Grundlage gestellt, kann die (etwaige) Nachwirkung eines Tarifvertrages durch im Nachwirkungszeitraum getroffene einzelvertragliche Abreden (als andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG) beseitigt werden.

Normenkette: