LAG Nürnberg - Beschluss vom 19.01.2021
7 TaBV 22/20
Normen:
Interessenausgleich und freiwillige Betriebsvereinbarung "Restrukturierung 2019" v. 15.05.2019 § 3 Ziff. I-IV;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 10.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 13/19

Tätigkeitsmerkmale und konkrete Beispiele in tariflichen VergütungsgruppenWortverständnis und Auslegungswege bei nicht näher definierten oder ungenau formulierten tariflichen Begriffen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.01.2021 - Aktenzeichen 7 TaBV 22/20

DRsp Nr. 2021/6325

Tätigkeitsmerkmale und konkrete Beispiele in tariflichen Vergütungsgruppen Wortverständnis und Auslegungswege bei nicht näher definierten oder ungenau formulierten tariflichen Begriffen

1. Bei Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausfüllt. 2. Sind einzelne Tätigkeitsbeispiele in Tarifverträgen nicht tariflich definiert, ist vom allgemeinen Wortverständnis der verwendeten Begriffe auszugehen. Sind sprachliche Ungenauigkeiten in den verwendeten Begriffen enthalten, hat das Gericht den tatsächlichen Willen der Tarifvertragsparteien zu prüfen.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 10.06.2020 - 1 BV 13/19 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

Interessenausgleich und freiwillige Betriebsvereinbarung "Restrukturierung 2019" v. 15.05.2019 § 3 Ziff. I-IV;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die zutreffende Eingruppierung der Mitarbeiter im Kassenservice.

Die Beteiligte zu 1) betreibt bundesweit Warenhäuser, so auch in W.... Der Beteiligte zu 2) ist der dort gewählte Betriebsrat.