LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.05.2020
10 Sa 546/19 SK
Normen:
GG Art. 100; TVG § 5 Abs. 4; FMontAusbV § 5 Nr. 7 und Nr. 14 und Nr. 18;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1071/17

Tätigkeit des Bauingenieurs als baufremde Tätigkeit i.S.d. VTV BaugewerbeTätigkeiten im Fassadenbaubetrieb als Bautätigkeit i.S.d. VTV BaugewerbeFassadenbaubetrieb mit Montagearbeiten auf der Baustelle als Betrieb des BaugewerbesZuordnung von Mischbetrieben zum VTV Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 546/19 SK

DRsp Nr. 2022/13923

Tätigkeit des Bauingenieurs als baufremde Tätigkeit i.S.d. VTV Baugewerbe Tätigkeiten im Fassadenbaubetrieb als Bautätigkeit i.S.d. VTV Baugewerbe Fassadenbaubetrieb mit Montagearbeiten auf der Baustelle als Betrieb des Baugewerbes Zuordnung von Mischbetrieben zum VTV Baugewerbe

1. Die Tätigkeit eines Bauingenieurs im engeren Sinne, wie die Berechnung einer Statik, das Einholen von Genehmigungen oder das Erstellen von Skizzen, ist als baufremde Tätigkeit im Sinne des VTV anzusehen. Eine solche Angestelltentätigkeit ist auch nicht als sog. Zusammenhangstätigkeit als baulich zu bewerten, wenn sie sich auf eine Unterkonstruktion bezieht, die von dem Betrieb später im Rahmen des Fassadenbaus montiert wird. Sie zählt vielmehr zu den sog. freien Berufen und verfolgt einen eigenen Zweck, der von den anderen im Betrieb verfolgten Zwecken zu trennen ist.2. Erbringt ein Bauingenieur hingegen Tätigkeiten, die auch in einem Fassadenbaubetrieb typischerweise anfallen, wie das Nehmen eines Aufmaßes und das Bestellen und Anliefern von Baumaterial, so sind diese Tätigkeiten nicht ohne weiteres als baufremd anzusehen.