Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3. März 2009 - 5 Sa 128/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Funktionszulage.
Die Klägerin ist seit 1997 als Kassiererin im Möbelhaus der Beklagten in N beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Mecklenburg-Vorpommern Anwendung. Die Klägerin erhielt nach dem Entgelttarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: ETV-
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