LAG Köln - Urteil vom 10.11.2010
3 Sa 770/10
Normen:
ArbZG § 21a Abs. 7 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1792/09

Tachoscheiben als Arbeitszeitunterlagen; Anspruch des Kraftfahrers auf Herausgabe von Kopien der Tachoscheiben

LAG Köln, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 770/10

DRsp Nr. 2011/3947

Tachoscheiben als Arbeitszeitunterlagen; Anspruch des Kraftfahrers auf Herausgabe von Kopien der Tachoscheiben

Tachoscheiben sind Unterlagen i. S. v. § 21 a Abs. 7 Satz 3 ArbZG.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.03.2010

- 5 Ca 1792/09 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger Kopien der Arbeitszeitaufzeichnungen für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.01.2009 herauszugeben.

2. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 97 % und die Beklagte zu 3 % zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 21a Abs. 7 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Mehrarbeit, Urlaubsabgeltung, die Erteilung einer Lohnabrechnung sowie die Herausgabe von Kopien der Arbeitsaufzeichnungen über die vom Kläger durchgeführten Fahrten durch die Beklagte.