LAG München - Urteil vom 29.04.2020
11 Sa 711/19
Normen:
TVöD -K Anl. 1 EntgeltO Teil B XI 3 EG 13; TVöD -K Anl. 1 EntgeltO Teil B XI 3 EG 14;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 167/19

Systematik der tariflichen Eingruppierung im TVöD-KArbeitsvorgang bei LeitungsfunktionTariferfordernis einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung

LAG München, Urteil vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 711/19

DRsp Nr. 2022/859

Systematik der tariflichen Eingruppierung im TVöD -K Arbeitsvorgang bei Leitungsfunktion Tariferfordernis einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung

1. Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht, wobei dies der Fall ist, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen (§ 12 Abs. 1 u. Abs. 2 TVöD -K). 2. Enthält die Tätigkeit einer Entgeltgruppe lediglich ein Funktionsmerkmal (EG 14: stellv. Leiter/in einer Pflegeschule), ist die gesamte Tätigkeit in dieser Funktion als Arbeitsvorgang zu bewerten. Der Beschäftigte muss dabei aber mindestens zur Hälfte tatsächlich Tätigkeiten ausüben, die im Rahmen der Funktion, also im Rahmen der Leitungstätigkeit, anfallen.