VG Hamburg, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 673/06
System der Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungszusagen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG); Ausschließlicher Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber i.R.e. Versorgungszusage an den Begünstigten nach BetrAVG; Umschreibung der Rückdeckungsversicherung als die Versicherung der Leistungen aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse bei einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einer Pensionskasse; Beiträge zur Insolvenzsicherung in voller Höhe i.R.d. Bestehens einer Unterstützungskassenzusage mit (kongruenter) Rückdeckung; Insolvenzversicherung zur Absicherung der Ansprüche des Begünstigten gegen den Versorgungsträger; Verstoß gegen den Gleichheitssatz auf Grund der Erhebung geringerer Beiträge zur Insolvenzsicherung als für den Durchführungsweg der - kongruent rückgedeckten - Unterstützungskassenzusage
OVG Hamburg, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 4 Bf 22/08
DRsp Nr. 2010/3898
System der Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungszusagen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG); Ausschließlicher Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber i.R.e. Versorgungszusage an den Begünstigten nach BetrAVG; Umschreibung der Rückdeckungsversicherung als die "Versicherung" der Leistungen aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse bei einem Unternehmen der Lebensversicherung oder einer Pensionskasse; Beiträge zur Insolvenzsicherung in voller Höhe i.R.d. Bestehens einer Unterstützungskassenzusage mit (kongruenter) Rückdeckung; Insolvenzversicherung zur Absicherung der Ansprüche des Begünstigten gegen den Versorgungsträger; Verstoß gegen den Gleichheitssatz auf Grund der Erhebung geringerer Beiträge zur Insolvenzsicherung als für den Durchführungsweg der - kongruent rückgedeckten - Unterstützungskassenzusage
1. Dem System der Insolvenzsicherung betrieblicher Versorgungszusagen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) liegt die verfassungsrechtlich zulässige Strukturentscheidung zugrunde, nur diejenigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern, bei denen die von einer Versorgungszusage Begünstigten ausschließlich einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber besitzen.
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