BAG - Beschluss vom 16.03.2016
4 ABR 32/14
Normen:
Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektro-Industrie Thüringen (TV ERA TH) § 3; Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektro-Industrie Thüringen (TV ERA TH) § 4; BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 4;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 240
BAGE 154, 235
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 15
NZA 2016, 1286
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 7/12
ArbG Erfurt, vom 15.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 5/11

Summarische Arbeitsbewertung und Eingruppierung

BAG, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 4 ABR 32/14

DRsp Nr. 2016/15190

Summarische Arbeitsbewertung und Eingruppierung

Die den Eingruppierungsregelungen des TV ERA TH zugrundeliegende Arbeitsbewertung ist in einem speziellen summarischen Verfahren vorzunehmen, das von allgemeinen Grundsätzen der Eingruppierung deutlich abweicht. Orientierungssätze: 1. Nach der Veränderung eines für den Betrieb maßgebenden Entgeltschemas steht dem Betriebsrat bei der dann vorzunehmenden Eingruppierung der Arbeitnehmer ein Mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zu. Dies gilt auch für diejenigen Umgruppierungen, die nach dem Inkrafttreten des TV ERA TH erforderlich waren. 2. Nach § 3 Ziff. 4 Satz 1 TV ERA TH ist die zu bewertende Tätigkeit eines Arbeitnehmers grundsätzlich diejenige, die das "Niveau der Gesamttätigkeit" prägt. Abweichend von allgemeinen Grundsätzen der Eingruppierung ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Anforderungsmerkmale der Entgeltgruppen nach § 4 TV ERA TH kumulativ erfüllt werden; diese kennzeichnen vielmehr das Niveau der Tätigkeit insgesamt und sind bei einer ganzheitlichen Betrachtung nicht jeweils als einzelne zu erfüllende Tatbestandsmerkmale, sondern in einer wertenden Gesamtschau zur Charakterisierung der Tätigkeit insgesamt heranzuziehen.