Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Oktober 2017,
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 %.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Noch streitig im Berufungsverfahren ist ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 9.306,11 Euro. Dieser resultiert aus einer Forderung im Zusammenhang mit Substitutionsleistungen aus einem Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung.
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