LAG Hamm - Urteil vom 28.04.2022
18 Sa 1158/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 91;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 558
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 250/21

Stundengutschrift auf Arbeitszeitkonto bei krankheitsbedingtem Ausfall von BereitschaftsdienstUnwirksamkeit der AVR Caritas bei Freizeitausgleich für geleistete BereitschaftsdiensteZahlungsanspruch bei Ausfall von Bereitschaftsdienst wegen Krankheit

LAG Hamm, Urteil vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 18 Sa 1158/21

DRsp Nr. 2022/10026

Stundengutschrift auf Arbeitszeitkonto bei krankheitsbedingtem Ausfall von Bereitschaftsdienst Unwirksamkeit der AVR Caritas bei Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftsdienste Zahlungsanspruch bei Ausfall von Bereitschaftsdienst wegen Krankheit

Arbeitnehmern kann aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 4 Abs. 1 EFZG ein Anspruch auf Gutschrift von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto zustehen, wenn Bereitschaftsdienste infolge von Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sind. Dem stehen die Bestimmungen des Abschnitts XII (b) der Anlage 1 zu den AVR Caritas i. V. m. § 2 Abs. 1 und 3 der Anlage 14 zu den AVR Caritas nicht entgegen. Sie weichen zum Nachteil der Arbeitnehmer, die für erbrachte Bereitschaftsdienste keine Entgeltzahlung, sondern Freizeitausgleich erhalten, von § 4 Abs. 1 EFZG ab und sind insoweit unwirksam.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers 33,5 Stunden als "Ist-Stunden" in dem Monat, der auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Streitfalls folgt, gutzuschreiben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 91;

Tatbestand