LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 10.04.2013
2 Sa 199/12
Normen:
TzBfG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1800/11

Stundenermäßigung für schwerbehinderte LehrerinUnbegründete Klage auf Gewährung von Anrechnungsstunden

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 199/12

DRsp Nr. 2013/14431

Stundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrerin Unbegründete Klage auf Gewährung von Anrechnungsstunden

Es ist unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung nicht zu beanstanden, dass schwerbehinderte Lehrkräfte eine Stundenermäßigung nur dann erhalten, wenn sie mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes auch tatsächlich Unterricht erteilen.

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 03.07.2012 - 3 Ca 1800/11 - in Ziffer 1. und 2. wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

II. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahl der der Klägerin auf Grund einer Schwerbehinderung zustehenden Anrechnungsstunden auf Grund einer Verwaltungsvorschrift. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: