I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 03.07.2012 -
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
II. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahl der der Klägerin auf Grund einer Schwerbehinderung zustehenden Anrechnungsstunden auf Grund einer Verwaltungsvorschrift. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
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