LAG Hamm - Urteil vom 30.01.2009
7 Sa 1656/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 15; TV-L § 16 Abs. 2 Satz 2; TV-L § 16 Abs. 2 Satz 3; TV-L § 16 Abs. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2769/07

Stufenzuordnung eines Lehrers; einschlägige Berufserfahrung aus Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber; Anrechnung förderlicher Beschäftigungszeiten

LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1656/08

DRsp Nr. 2009/6929

Stufenzuordnung eines Lehrers; einschlägige Berufserfahrung aus Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber; Anrechnung förderlicher Beschäftigungszeiten

1. Angesichts des klaren Wortlauts der Bestimmung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L ist für eine Auslegung kein Raum; dass die Tarifvertragsparteien die Worte "zum selben Arbeitgeber" in einem fachbegrifflichen Sinne verwendet und diese Worte bewusst gewählt haben, wird insbesondere daran deutlich, dass sie im folgenden Satz (§ 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L) die Worte "einem anderen Arbeitgeber" verwenden und damit deutlich zwischen verschiedenen Arbeitgebern unterscheiden. 2. § 16 Abs. 4 Satz 2 TV-L eröffnet dem Arbeitgeber lediglich eine Entscheidungsoption, im Rahmen einer Neueinstellung Beschäftigungszeiten anzurechnen, ohne dem Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch einzuräumen, eine solche Anrechnung verlangen zu können.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.08.2008 - 6 Ca 2769/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TV-L § 15; TV-L § 16 Abs. 2 Satz 2; TV-L § 16 Abs. 2 Satz 3; TV-L § 16 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Der Kläger macht Zahlungsansprüche gegen das beklagte Land vor dem Hintergrund einer aus seiner Sicht unzutreffenden Einstufung in die Entgeltgruppe 13 geltend.