LAG Hamm - Urteil vom 07.05.2020
17 Sa 1668/19
Normen:
§ 25 BAT i.V.m.; § 1; § 2 der Anl. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 384/19

Stufenzuordnung einer Verwaltungsangestellten nach dem TVöD-VKA nach einer Höhergruppierung

LAG Hamm, Urteil vom 07.05.2020 - Aktenzeichen 17 Sa 1668/19

DRsp Nr. 2020/13149

Stufenzuordnung einer Verwaltungsangestellten nach dem TVöD -VKA nach einer Höhergruppierung

Keine Anwendung des § 17 Abs. 4 TVöD -VKA in der ab dem 01.03.2017 geltenden Fassung auf Arbeitnehmer, die vor dem 01.03.2017 eine höherwertige Tätigkeit übernehmen, ohne die erforderliche Verwaltungsprüfung aufzuweisen, diese aber nach dem 01.03.2017 ablegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.09.2019 - 3 Ca 384/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

§ 25 BAT i.V.m.; § 1; § 2 der Anl. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung der Klägerin.

Sie ist seit 2010 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für die Verwaltung und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) anwendbar.