BAG - Urteil vom 13.07.2022
5 AZR 412/21
Normen:
GG Art. 20 Abs. 2 S. 2; ZPO § 308 Abs. 1; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 315; BGB § 611a Abs. 2; TV-L § 12 EntgO Anl. A Teil I EG 13; TV-L § 16 Abs. 2; TV-L § 16 Abs. 2a; TV-L § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TV-L _ 16 Nr. 19
EzA-SD 2022, 16
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1625/20
ArbG Berlin, vom 07.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 1152/20

Stufenzuordnung bei Neueinstellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-LGerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung des öffentlichen ArbeitgebersErmessensreduzierung auf NullArbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

BAG, Urteil vom 13.07.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 412/21

DRsp Nr. 2022/13654

Stufenzuordnung bei Neueinstellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L Gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung des öffentlichen Arbeitgebers Ermessensreduzierung auf Null Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage

Orientierungssatz: Ist eine Stufenfeststellungsklage nicht nur gegenwartsbezogen, sondern auch in die Zukunft gerichtet, hat die gerichtliche Prüfung des Antrags die in ihm enthaltenen Zeitabschnitte zu umfassen. Besteht der monatlich neu entstehende Vergütungsanspruch auf eine höhere Stufenzuordnung für einen im Feststellungsantrag enthaltenen Zeitabschnitt, ist dieser nach § 308 Abs. 1 ZPO als Minus unter Klageabweisung im Übrigen zuzuerkennen (Rn. 36).

1. Der Arbeitgeber kann gem. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L unabhängig von den Regeln zur Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L bei Neueinstellungen bis zur Deckung des Personalbedarfs sog. förderliche Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigen. Dies gilt aber nur für Neueinstellungen, nicht für Wiedereinstellungen.