Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2019 -
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die richtige Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung.
Der Kläger ist seit dem 01.07.2011 bei den Beklagten im Beitragsservice beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des W Anwendung. Für den vorliegenden Rechtsstreit relevant sind vor allem der Vergütungstarifvertrag W (VTV) und der Manteltarifvertrag W (
VG | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Steigerungsbetrag |
VI | 3.212,00 | 3.411,50 | 3.610,90 | 3.810,30 | 199,40 |
VII | 2.909,00 | 3.089,80 | 3.270,60 | 3.451,40 | 180,80 |
VIII | 2.655,70 | 2.833,40 | 3.011,10 | 3.188,80 | 177,70 |
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