LAG Köln - Urteil vom 19.03.2020
6 Sa 609/19
Normen:
MTV WDR § 13; MTV WDR § 14; ArbGG § 64 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3295/19

Stufenzuordnung bei Höhergruppierung für Tätigkeit im Beitragswesen des WDRWortauslegung höhere Vergütungsgruppe in MTV WDR

LAG Köln, Urteil vom 19.03.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 609/19

DRsp Nr. 2021/18887

Stufenzuordnung bei Höhergruppierung für Tätigkeit im Beitragswesen des WDR Wortauslegung "höhere Vergütungsgruppe" in MTV WDR

Zur Stufenzuordnung nach Höhergruppierung gemäß dem Manteltarifvertrag des WDR.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.09.2019 - 2 Ca 3295/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MTV WDR § 13; MTV WDR § 14; ArbGG § 64 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die richtige Stufenzuordnung bei einer Höhergruppierung.

Der Kläger ist seit dem 01.07.2011 bei den Beklagten im Beitragsservice beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des W Anwendung. Für den vorliegenden Rechtsstreit relevant sind vor allem der Vergütungstarifvertrag W (VTV) und der Manteltarifvertrag W (MTV). Der VTV sah ab dem 01.04.2016 die folgende, hier nur auszugsweise dargestellte, Vergütungstabelle vor (Fettdruck nur hier):

VG Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Steigerungsbetrag
VI 3.212,00 3.411,50 3.610,90 3.810,30 199,40
VII 2.909,00 3.089,80 3.270,60 3.451,40 180,80
VIII 2.655,70 2.833,40 3.011,10 3.188,80 177,70