Die Parteien streiten um Fahrtkostenersatz in Höhe von 125,00 DM für die Dauer des Wiedereingliederungsversuchs des Klägers vom 1. Juli 1996 bis einschließlich 5. Juli 1996.
Der am 20. Juli 1939 geborene Kläger ist seit Februar 1970 als Zimmermann mit einer Vergütung von zuletzt 24,94 DM brutto pro Stunde bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Bauhauptgewerbes aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.
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