Die Parteien streiten (in zweiter Instanz noch) darüber, ob die Beklagte nach § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 5 TVG verpflichtet ist, eine Tariferhöhung an die Klägerin weiterzugeben, die nach ihrem, der Beklagten, Austritt aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband wirksam geworden ist.
Die Beklagte betreibt mit etwa 34 Beschäftigten eine Brauerei im Ostteil Berlins. Sie war seit 1990 Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Brauereien in Berlin und Brandenburg sowie im Brauereiverband Berlin/Brandenburg e.V., einem Interessenverband, der für seine Mitgliedsfirmen keine Tarifverträge im eigenen Namen abschließt. Zum 28.02.97 trat die Beklagte aus der Tarifgemeinschaft aus, behielt ihre Mitgliedschaft im Brauereiverband jedoch bei.
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