LAG Berlin vom 10.01.2000
16 Sa 1752/99
Normen:
TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 4 TVG Nachwirkung
AuR 2000, 316
BuW 2000, 608
ZTR 2000, 314
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 45 Ca 1568/99

Stufentarifvertrag mit Blankettverweisung; Verbandsaustritt des Arbeitgebers

LAG Berlin, vom 10.01.2000 - Aktenzeichen 16 Sa 1752/99

DRsp Nr. 2000/7640

Stufentarifvertrag mit Blankettverweisung; Verbandsaustritt des Arbeitgebers

»Tritt ein Arbeitgeber aus seinem Verband aus, nachdem dieser einen Stufentarifvertrag mit Blankettverweisung (auf "das jeweils geltende Entgelt nach dem jeweiligen Entgelttarifvertrag" eines anderen Tarifbezirks) abgeschlossen hat, bleibt die Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG nur bis zum Erreichen der letzten Stufe des Stufentarifvertrags bestehen. Wird der in Bezug genommene Entgelttarifvertrag danach (erneut) geändert, wirkt er nur noch nach § 4 Abs. 5 TVG nach.«

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten (in zweiter Instanz noch) darüber, ob die Beklagte nach § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 5 TVG verpflichtet ist, eine Tariferhöhung an die Klägerin weiterzugeben, die nach ihrem, der Beklagten, Austritt aus dem tarifschließenden Arbeitgeberverband wirksam geworden ist.

Die Beklagte betreibt mit etwa 34 Beschäftigten eine Brauerei im Ostteil Berlins. Sie war seit 1990 Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Brauereien in Berlin und Brandenburg sowie im Brauereiverband Berlin/Brandenburg e.V., einem Interessenverband, der für seine Mitgliedsfirmen keine Tarifverträge im eigenen Namen abschließt. Zum 28.02.97 trat die Beklagte aus der Tarifgemeinschaft aus, behielt ihre Mitgliedschaft im Brauereiverband jedoch bei.