LAG Chemnitz - Urteil vom 17.06.2022
4 Sa 418/19
Normen:
BGB § 315; TVÜ-Länder § 29 Abs. 3 S. 1; TV-L § 12; TV-L § 16 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1292/19

Stufensystematik bei Höhergruppierung im TV-LEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienKeine Gleichbehandlung von wesentlich UngleichemAnaloge Anwendung von Gesetzes- und Tarifvorschriften

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.06.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 418/19

DRsp Nr. 2023/5217

Stufensystematik bei Höhergruppierung im TV-L Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Keine Gleichbehandlung von "wesentlich Ungleichem" Analoge Anwendung von Gesetzes- und Tarifvorschriften

Es besteht kein Anspruch auf stufengleiche Höhergruppierung nach § 17 IV S. 1 TV-L.

1. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird bei einer Höhergruppierung im TV-L nicht berücksichtigt. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des TV-L hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe noch zugutekommen könnte, welcher er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist. 2. Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Ihnen kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ihnen steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen.