LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.11.2010
17 Sa 278/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 S. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 687/09

Stufenklage zur Durchsetzung eines Bonusanspruchs; unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Freiwilligkeits- und Stichtagsklausel bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung unbedingter Bonuszahlung; Schadensersatzanspruch bei Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 278/10

DRsp Nr. 2011/3400

Stufenklage zur Durchsetzung eines Bonusanspruchs; unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Freiwilligkeits- und Stichtagsklausel bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung unbedingter Bonuszahlung; Schadensersatzanspruch bei Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung

1. Mit der arbeitsvertraglichen Formulierung "Zusätzlich zum Jahres-Grundgehalt gewährt Ihnen das Unternehmen einen variablen Bonus" wird die Zahlung eines Bonus mit Entgeltcharakter unbedingt zugesagt; soweit sich die Höhe des variablen Bonus nach der Erfüllung der Erfolgsziele richten soll, die noch schriftlich zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten für das jeweilige Geschäftsjahr vereinbart werden, betrifft dies nicht den Grund des Anspruchs sondern nur seine Höhe.